Februar
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Steuerpflichtigen an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliegt. Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.
Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Steuerpflichtigen in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird - bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist.
Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde. Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht.
Nunmehr nimmt das BSG in 3 weiteren Urteilen vom 11.11.2015 zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern (GG) Stellung. Darin heißt es u. a.: Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen einen GG nicht zu einem Selbstständigen. Die Annahme eines solchen eigenen Unternehmerrisikos ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil für die GmbH hohe Darlehensverbindlichkeiten eingegangen und eine weitere Darlehensforderung gegen die GmbH erworben wurde.
Dass ihm von seiner Ehefrau (= Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin) GmbH-Stimmrechte übertragen wurden, ist unbeachtlich, weil nach dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot das Stimmrecht eines Gesellschafters nicht ohne den dazugehörigen Geschäftsanteil übertragen werden kann. Insgesamt verhält es sich daher so, dass der jeweilige Mehrheitsgesellschafter - insbesondere im Konfliktfall - jeweils wieder über sein Stimmrecht verfügen und den GG in der Gesellschafterversammlung überstimmen konnte.
Anmerkung: Das BSG misst einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens unter Familienmitgliedern beschränkten "Schönwetter-Selbstständigkeit" aber sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist es danach irrelevant, wenn geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der GG aufgrund seiner Fachkenntnisse und Stellung "Kopf und Seele" der GmbH.
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen der sog. Bauabzugsteuer. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, ihm liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die gesamte Leistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € (bzw. 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird.
Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern stellt auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung dar. Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen.
Anmerkung: An der bisher anders lautenden Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten. Die nunmehr geltende Rechtsauffassung wird grundsätzlich in allen offenen Fällen angewendet. Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.
Die Modernisierung der Pflegeversicherung passierte am 18.12.2015 den Bundesrat. Sie führt unter anderem einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren ein.
- Das neue Begutachtungsverfahren erfasst alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit - unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.
- Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für die Einstufung ist dabei der Grad der Selbstständigkeit einer Person.
- Leistungen der Pflegeversicherung richten sich zukünftig allein nach dem festgestellten Pflegegrad und sollen passender als bisher auf die Versorgungsbedürfnisse hilfebedürftiger Menschen ausgerichtet werden.
- Das Gesetz stärkt zudem die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen. So kommt es zu Verbesserungen im Bereich der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
- Zur Finanzierung der Reform erhöhen sich zum Jahresanfang 2017 die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % des Bruttoeinkommens.
- Das Gesetz trat in weiten Teilen bereits im Januar 2016 in Kraft.
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.
Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In einem Tarifvertrag sind abweichende Regelungen - und damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten - möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht den Planungen zufolge der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten.
- Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern als Streikbrecher.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigen sind.
- Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, werden für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass ein Arbeitsvertrag, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages, vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.
Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Bis dahin werden sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.
- Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - dauerhafte Nachtarbeit
- Keine Karenzentschädigung bei Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses Darlehen
- Zulässigkeit von Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"
- "No-Reply"-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig
- Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz
- Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2016
- Fälligkeitstermine - Februar 2016
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.