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November

Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung

Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.

Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung Ausgleichsleistungen vorsieht.

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.

Fluggastrechte bei "Wet Lease"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurde. Bei sog. "Wet Lease" wird ein Flugzeug vermietet und der "Vermieter" stellt auch die Flugzeugbesatzung.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."

Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften

Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017 zugestimmt hat.

Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.

Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich - soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht - nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.

 

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