November
Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.1.2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 € im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 € = 2.160 x 14,8 % =) 319,68 € Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 € Abgaben = 2.479,68 € x 20 % =) 495,94 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 € auf 8.004,06 €. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 € (495,94 € abzüglich 319,68 €) im Jahr.
Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe "schwarz", kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.
Um die monatliche Steuerlast von vornherein zu reduzieren, können Steuerpflichtige beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Davon profitiert z. B. jemand, der weite Wege zur Arbeit fährt oder durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe finanzielle Belastung hat.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So enthält nun der Hauptvordruck bereits den "Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung", für den bislang ein eigener Vordruck ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern.
Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2018 kann seit Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch für zwei Jahre. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Anmerkung: Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" auszufüllen.
Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält.
Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie "Rechtsgestaltungen", d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.
Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.
Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de
Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt werden.
Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien.
Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.
Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.
Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.
Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
- Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung
- Fluggastrechte bei "Wet Lease"
- Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige
- Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften
- Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag
- Wer bekommt die Ehewohnung?
- Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen
- Fälligkeitstermine - November 2017
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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