Oktober
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, - sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich - aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll - ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen zu nutzen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten - im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit - nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.
Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig) nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen.
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 18.5.2017 zu dem Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom 16.8.2017, dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen.
Zu den steuerlich ansetzbaren "außergewöhnlichen Belastungen" zählen u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt, Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, Unterhaltskosten etc.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremdfinanzierte Aufwendungen - im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen -, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz - nach Auffassung des BFH - keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom 6.8.2013, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten.
Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.
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