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Steuernews

Deutschkurse für Flüchtlinge sind i. d. R. lohnsteuerfrei

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 4.7.2017. Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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