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September

Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.

Demnach dürfen auch Beschäftigte nicht wegen eines der o. g. Gründe benachteiligt werden. Auch eine Arbeitsplatzausschreibung muss dieses berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Eine Stellenausschreibung mit der Formulierung "erste Berufserfahrung" und "Berufsanfänger" kann mittelbar mit dem im Gesetz genannten Grund "Alter" verknüpft und daher diskriminierend sein. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn damit signalisiert wird, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter zu haben. Personen mit längerer Berufserfahrung weisen typischerweise ein höheres Lebensalter auf.

Eine Stellenausschreibung zielt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.1.2017 jedoch nicht auf eine Personengruppe bestimmten Alters, wenn dieser entnommen werden kann, dass vom Bewerber beispielsweise eine "einschlägige Berufserfahrung" erwartet wird bzw. als Berufseinsteiger seine Interessensschwerpunkte "in den genannten Rechtsgebieten" (wurden aufgeführt) liegen.

Anmerkung: Immer häufiger haben sich die Arbeitsgerichte mit klagenden Bewerbern zu befassen, die über "Scheinbewerbungen" und der erwarteten Ablehnung derselben Schadensersatz wegen Diskriminierung fordern. Um solchen "Scheinbewerbungen" den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie sich zu den einzelnen Stellenausschreibungen fachlich beraten lassen.

Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies hat das Bundessozialgericht am 29.6.2017 entschieden.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2017

Seit 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle nach der Zivilprozessordnung. Der unpfändbare Grundbetrag ist auf 1.133,80 Euro/Monat (vorher: 1.073,88 €/Monat) gestiegen.

Ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Unterhaltsberechtigten. Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person darf ein zusätzlicher Betrag von 426,71 €/Monat (bis 30.6.2017: 404,16 €/Monat) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 €/Monat (bis 30.6.2017: 225,17 €/Monat).

Fälligkeitstermine - September 2017

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.9.2017
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.9.2017

Verzugszins / Basiszins

    • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

 

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

 

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