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August

Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.

Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt.

Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.

Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. "Steuergeschenk".

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes nicht mehr als 26,92 € betragen.

Betrugsschaden als Werbungskosten?

Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung - also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt - geltend gemacht werden.

Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.

Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht.

Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Steuerneutrale Betriebsübertragung an den Nachfolger nicht immer gegeben

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert - also ohne die Aufdeckung stiller Reserven - anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bisherige, für die Übertragung von "Gewerbebetrieben" geltende Rechtsprechung, wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.

Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.

Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden, die eine steuerneutrale Übertragung eines "land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt.

 

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