August
Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden zukünftig keinen Aufpreis mehr verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Ferner ist ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen vorgesehen. Bei Entwendung der Kreditkarte werden Kunden derzeit mit 150 € an den Schäden beteiligt. Der Betrag reduziert sich auf 50 €.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.
Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehlüberweisungen unterstützen, das Geld zurückzubekommen. So wird die Bank des Zahlungsempfängers verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Kunde sein Geld zurückerhält.
Ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften war in Deutschland binnen 8 Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.
Seit dem 1.6.2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist in Kraft getreten.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist bereits seit dem 24.10.2015 wirksam. Die Rücknahmepflicht gilt für Händler mit einer Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m². Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro-und Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 cm) können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben werden.
Der Bußgeldtatbestand nach dem Gesetz ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern - sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel.
In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.
Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befand.
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