November
Mit einem Zuschuss - dem sog. Baukindergeld - fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien - sowohl Neubau als auch Bestand - für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind - bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr - gewährt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antragseingang - für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016. Der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 € usw. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 1.1.2018.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Bitte beachten Sie! Anträge können seit dem 18.9.2018 über die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung. Der Zuschuss wird demnach nur so lange gewährt, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht nicht. Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies soll durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2018 sieht folgende Regelungen vor:
- Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
- Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen - die fremden Wohnzwecken dienen - hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
- Die Regelung soll auf solche Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt.
- Von der Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
- Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.
Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt. Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von ihm steuerlich geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt (FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben fest.
Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 6.6.2018 die Auffassung des FA. Danach stellt die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung dar, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Er begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Diese ist aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Anmerkung: Die Prämie ist anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren. Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, sofern sie im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingten Aufwendungen stehen. Können Bonuszahlungen nicht zugeordnet werden, kommt es dagegen auch hier zu Kürzungen. Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und brauchen dann keine Beiträge dazu bezahlen. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen kann aber auch Vorteile mit sich bringen. Diese Entscheidung muss jeder im Einzelfall für sich treffen.
Vorteile der Renten-Pflichtversicherung: Auf Antrag beim Arbeitgeber kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird darauf verzichtet, kann von diesen Vorteilen profitiert werden:
- Bei medizinisch festgestelltem Bedarf haben Pflichtversicherte Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung.
- Bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht, haben Pflichtversicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
- Der Anspruch auf eine Altersrente fällt höher aus.
- Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die staatliche Förderung.
- "Aufstocker" haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.
- Pflichtversicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei einer länger dauernden stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung.
Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses erhält, sind - unter weiteren Voraussetzungen - steuerfrei. Jegliche Überschreitung der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug Stellung genommen. Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.
In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen; der Arbeitgeber zahlte monatliche Zuschüsse auf das Gehaltskonto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse als Barlohn.
Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern - wie im ersten Fall - unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt.
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