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August

Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie seit 1.7.2018

Eine neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift die Tatsache auf, dass immer mehr Verbraucher einzelne Reiseleistungen kombinieren. Und dies nicht nur im Reisebüro, sondern auch immer häufiger über das Internet. In der Richtlinie ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.

Die Richtlinie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Ausführlichere Informationen anhand einheitlicher Formulare. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen - jedoch wie bisher nur aus bestimmten im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht vom Vertrag zurückzutreten informiert wurde.
  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher. So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kategorie "Verbundene Reiseleistung"

  • Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleitegeht, gut abgesichert - gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online.
  • Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt - beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort -, ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt.

Basisschutz "Verbundene Reiseleistung"

  • Der Vermittler - ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal - ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch - anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet - an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.
  • Bei der verbundenen Reiseleistung müssen die Anbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.
  • Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen. Etwa wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

  • Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 €.
  • Auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen.

Flugverspätung bei Zwischenlandung außerhalb der EU

In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.5.2018 buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Darufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Airline und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Sie begehrte eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung.

Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin - Casablanca und Casablanca - Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug (mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca nach Agadir nicht unter die Verordnung.

Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.

Keine Mängelbeseitigung durch Architekten

Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird" ist unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld.

Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt.

Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.

Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden im Folgejahr

Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden kann.

Im entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zahlende Sonderzuwendung hat. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Im Oktober 2015 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeitgeber geleistete Sonderzuwendung verlangte dieser zurück.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.

Aufschub der Versicherungspflicht beim Statusfeststellungsverfahren

Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus.

 

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