Folgen Sie uns auf

Steuernews

Wirksamer Ausschluss einer Stornierung der Flugbuchung

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor: "Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar." Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am 20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €.

Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.