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März

Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag nur für angemessene Wirtschaftsgüter (Pkw)

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen - eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die "Ansparabschreibung" ist durch den "Investitionsabzugsbetrag" mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.

Anmerkung: Ob diese Regelung für den "Investitionsabzugsbetrag", der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.

Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern

Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.

Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre 2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015 werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung. Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.

Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis 2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Arbeitgeber aber um eine Art "Bonus". Entsprechend stellen die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.

Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft - ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung - als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung in Betracht.

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 6.4.2016 einigte sich die EU auf eine umfassende Reform ihres Datenschutz-Rechtsrahmens und verabschiedete das Datenschutz-Reformpaket. Es enthält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit der die Datenschutz-Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten Datenschutzbestimmungen sind ab 25.5.2018 anzuwenden.

Die EU-Verordnung regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten - natürlicher Personen - durch natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in der EU. Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von verstorbenen oder juristischen Personen. Gemeinsam mit den bereits bestehenden Vorschriften für personenbezogene Daten ermöglichen die neuen Maßnahmen die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten in der gesamten Union.

Das Regelwerk soll Rechtssicherheit für Unternehmen und ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau für alle Bürger gewährleisten. Dazu gibt es einheitliche Regeln für alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind. Demgegenüber werden die Rechte auf Information, Auskunft und auf Vergessenwerden für die Bürger gestärkt.

Das neue Regelwerk umfasst das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung personenbezogener Daten.

Die EU-Kommission gibt hierfür folgende Beispiele:

  • Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung;
  • Zugang zu bzw. Nutzung einer Kontaktdatenbank, die personenbezogene Daten enthält;
  • Versand von Werbe-E-Mails;
  • Vernichtung von Akten, die personenbezogene Daten enthalten;
  • Veröffentlichung/Einstellung eines Fotos einer Person auf einer Website;
  • Speicherung von IP- oder MAC-Adressen;
  • Videoaufzeichnung (Videoüberwachung).


Wird der Schutz personenbezogener Daten in einem Unternehmen verletzt, muss das Unternehmen die Datenschutzbehörden innerhalb von 72 Stunden über den Vorfall informieren.

Bitte beachten Sie: Alle Datenschutzbehörden werden befugt, Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder, im Fall von Unternehmen, von 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen. Betroffene Unternehmen sind also gut beraten, sich mit der neuen DSGVO zu befassen und sie in ihrem Unternehmen - spätestens bis zum 25.5.2018 - umzusetzen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://ec.europa.eu/justice/smedataprotect/index_de.htm.

EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II in Kraft getreten

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU ist am 13.1.2018 in Kraft getreten. Sie löst nationale Rechtsvorschriften ab und sieht strengere Vorschriften für Kartenzahlungen im Internet vor. Sie soll den Wettbewerb von Banken und Finanzdienstleistern stärken. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Kostenfreie Kreditkartenzahlungen: Händler dürfen keinen Aufpreis von Kunden verlangen, wenn diese mit gängigen Karten, per Überweisung und Lastschrift im Geschäft oder online bezahlen. Bislang musste es nur ein zumutbares Zahlungsmittel geben, für das keine Kosten anfallen.
  • Geringere Haftung für Bankkunden: Beim Einsatz der Bank- oder Kreditkarte oder beim Onlinebanking wird die Haftung auf maximal 50 € (bisher 150 €) beschränkt. Dies gilt, solange die Karte oder das Onlinekonto nicht gesperrt ist und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vonseiten des Kunden vorliegt. Künftig trägt immer die Bank oder der Zahlungsdienstleister die Beweislast. Bei nicht autorisierten Lastschriften haben Verbraucher zudem ein bedingungsloses Recht auf Erstattung des Betrags.
  • Mehr Wettbewerb: Künftig können bankfremde Finanzdienstleister - wie etwa Anbieter von Finanz-Apps - auf Kontodaten zugreifen. Bisher waren die Kunden durch das Bankgeheimnis grundsätzlich geschützt. Sie müssen einem Zugriff durch Dritt-anbieter aber immer vorher ausdrücklich zustimmen. Dies können sie beispielsweise durch die Weitergabe ihrer PIN an den Finanzdienstleister tun. Die Drittanbieter müssen sich durch die Finanzaufsicht BaFin lizenzieren lassen.
  • Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen: Der Kunde muss ausdrücklich im Voraus zustimmen, wenn Unternehmen (wie etwa Hotels oder Autovermietungen) Geldbeträge auf dem Bankkonto reservieren wollen. Erst dann ist die Bank berechtigt, den Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.

Weiterhin ist vorgesehen, Verbraucher besser vor Betrug und unbefugtem Zugriff auf ihre Konten zu schützen. Dies soll durch eine starke Kundenauthentifizierung, wie sie etwa bei Zahlungsvorgängen verlangt wird, gewährleistet werden. Diese Form der Authentifizierung erfordert mindestens zwei Elemente der Kategorien Wissen (z. B. ein Passwort), Besitz (z. B. eine Girokarte) und ein ständiges Merkmal des Kunden (z. B. ein Fingerabdruck). Diese Änderungen treten aber voraussichtlich erst Mitte 2019 in Kraft.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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