Januar
Aus dem Sinn und Zweck der Schenkungsteuer und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge ist zu folgern, dass die Schenkungsteuer im Innenverhältnis der Parteien allein vom Beschenkten zu tragen ist.
Die Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 5.4.2017 das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern.
Im Hinblick auf die Schenkungsteuer hat der Beschenkte keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer.
Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht beruht einzig und allein auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen nun:
348 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2018
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2018
- Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
- Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
März 109,0
Februar 108,8
Januar 108,1
2016
Dezember 108,8
November 108,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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