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Januar

Kein Ausgleich bei Schenkungsteuer vom Schenker

Aus dem Sinn und Zweck der Schenkungsteuer und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge ist zu folgern, dass die Schenkungsteuer im Innenverhältnis der Parteien allein vom Beschenkten zu tragen ist.

Die Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 5.4.2017 das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern.

Im Hinblick auf die Schenkungsteuer hat der Beschenkte keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer.

Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht beruht einzig und allein auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.

Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018

In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen nun:

348 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.

Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.

Fälligkeitstermine - Januar 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2018

Verzugszins / Basiszins

    • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

 

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2017
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0
Februar        108,8
Januar          108,1

2016
Dezember    108,8
November    108,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.