Oktober
Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge zwischen Unternehmer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß - also wie unter fremden Dritten - abgeschlossen wurde.
In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.
Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Entsprechend können für das Arbeitszimmer die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Müllabfuhrgebühren oder Stromkosten anteilig angesetzt werden. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur übrigen Wohnfläche.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schränkt nunmehr mit Urteil vom 14.5.2019 die Kosten, die als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden können, ein. Im entschiedenen Fall renovierte ein Steuerpflichtiger das Badezimmer und den Flur umfassend. Die dabei entstandenen Kosten setzte er in der Gewinnermittlung anteilig für das Arbeitszimmer an; sie wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Diese Ansicht spiegelt sich auch in der Entscheidung des BFH wieder.
Grundsätzlich dürfen Renovierungsarbeiten zwar anteilig für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohnfläche entfallen. Bei dem Steuerpflichtigen wurden jedoch Räume renoviert, welche fast nur der privaten Nutzung dienen.
Anmerkung: Der BFH verwies das Urteil an die Vorinstanz zurück, weil im entschiedenen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Rollläden des Hauses anfielen, die von ihm nicht zugeordnet werde konnten. Werden diese nur in einem fast ausschließlich privat genutzten Raum montiert, so ist auch hier ein Abzug im Rahmen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht möglich.
Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schule. Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €).
Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fachhochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berücksichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden.
Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.
Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.
Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten. Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.
Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen sein.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.
Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 % der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit 5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.
Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.
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