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September

Erhöhung des Elterngeldes aufgrund von Gehaltsnachzahlungen

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.

Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Für die Bemessung des Elterngeldes wurde der Bemessungszeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) festgelegt. Das im August 2013 aufgrund einer Gehaltserhöhung nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 wurde ausgeklammert.

Reisevertrag - vorformulierte "Trinkgeldempfehlung" eines Reiseveranstalters

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung", der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz in ihrem Beschluss vom 14.6.2019.

Folgende Klausel verwendete der Reiseveranstalter in dem entschiedenen Fall: "Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i. H. v. 10 € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

Bei der verwendeten "Trinkgeldempfehlung" handelte es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Die "Trinkgeldempfehlung" unterlag daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung lag hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge wurde der Reisende "stillschweigend", ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet.

Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss.

Zwischenlandung und Landung in Drittstaat - Ausgleich bei Flugverspätung

In einem vom Europäischen Gerichtshof am 11.7.2019 entschiedenen Fall buchten Fluggäste bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen einen Flug von Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand). Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von einer tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünktlich in Abu Dhabi an.

Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung über Fluggastrechte dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.

Die EuGH-Richter entschieden dazu: "Ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist."

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die tschechische Airline für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist.

In diesem Sinne unterstreicht der EuGH insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.

Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung - Erstattung von Anwaltskoste

Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß der FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, oder es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.

"Gefällt mir"-Button von Facebook

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