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September

Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Gegenstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.

Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Unternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunternehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fortführung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr.

Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung

Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.

Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.

Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt - zeitnah nach dem Erbfall - beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs

Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 9.4.2019 erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

In dem vom LAG entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.3.2017 als Bote bei einer Apotheke beschäftigt. Bezüglich der Urlaubsansprüche enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete er nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs hatte der Bote während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

Nach der Bewertung des LAG sind die Urlaubsansprüche nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stellte keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Die Urlaubsansprüche waren auch nicht verfallen. Denn unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlöscht. Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. In dem o. g. Fall hatte der Arbeitgeber 3.600 € an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Versicherungspflichtgrenze - Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts

Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss.

Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.

Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.

Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts - egal ob Erhöhungen oder Minderungen - nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.

Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).

Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine für die Urlaubskürzung aufgrund von Elternzeit abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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