Juli
Das Bundesfinanzministerium stellte am 8.5.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden:
- Eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Sonderabschreibung ist für Fahrzeuge bis maximal 7,5 Tonnen geplant und soll auf 10 Jahre bis Ende 2030 befristet werden,
- eine neue Pauschalbesteuerung bei Jobtickets in Höhe von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale,
- die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und
- die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:
- Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € pro Tag,
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 €,
- Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. "Wohnen für Hilfe"),
- Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen,
- Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books,
- kein Sofortabzug von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds.
Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an Rechtsprechung des EuGH. Dazu gehören u. a.:
- Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,
- Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen,
- Umsetzung des EuGH-Urteils zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen.
Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen. Wir werden Sie über dieses Schreiben bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.
Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung durch eine - in einem eigenständigem Gesetz geregelte - steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.
So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten.
Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen.
Nachhaltige Verkäufe durch Auktionen bei eBay mit hohem Einkommen können als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden. Entsprechend unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf erzielt wurden, dem Grunde nach der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.
In einem Fall aus der Praxis musste das Hessische Finanzgericht (FG) entscheiden, in dem eine Steuerpflichtige beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dabei erzielte sie nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb von vier Jahren Einnahmen zwischen 40.000 und 90.000 € im Jahr.
Nach Auffassung des FG verwaltete und veräußerte die Steuerpflichtige mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht privates Vermögen und übte lediglich eine Hobbytätigkeit aus, sondern entfaltete eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, weil sie dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten ist.
Anmerkung: Nachdem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedoch den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden hat, hält das FG im entschiedenen Fall die Schätzung von Betriebsausgaben i. H. v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.
Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch eine "Geldverkehrsrechnung" durchgeführt werden. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen - auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung - die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind
- Aufwendungen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich abziehbar?
- EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern
- Mehr Transparenz im Onlinehandel durch neue EU-Richtlinie
- Vergleichsportale - nicht immer verbraucherfreundlich
- Eigenbedarfskündigung - Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel
- Mietkosten bei Auflösung einer Wohnung wegen Trennung
- Anrecht auf Mietminderung - keine Auswirkung bei Kappungsgrenze
- "Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft
- Kündigung von Sparverträgen
- Änderungsklausel zu Kontoentgelt bei bestehenden Bausparverträgen unwirksam
- Fälligkeitstermine - Juli 2019
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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