Juli
Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches (Kostentragung nur durch den Nutzer) gelten.
Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass einem - selbst gewünschten - sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird.
Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit - an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen.
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete jedoch nicht um mehr als 20 % erhöht werden (sog. Kappungsgrenze).
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.4.2019 berechnet sich die Kappungsgrenze aus der im Vertrag vereinbarten Miete. Berechtigte Mietminderungen wegen eines nicht behebbaren Mangels, z. B. erhebliche Wohnflächenabweichung, werden nicht berücksichtigt.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Mietvertrag von 2007 war die Wohnfläche mit ca. 94,5 m² angegeben und eine Nettokaltmiete von 470 € vereinbart, die später einvernehmlich auf 423 € herabgesetzt wurde. Im Januar 2012 verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung um 20 % (berechnet aus 423 €). Ein Sachverständigengutachten ergab jedoch nur eine Wohnungsgröße von ca. 84 m². Eine Reduzierung der Mietzahlungen bzw. Rückerstattung zu viel gezahlter Miete war zwar gerechtfertigt, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Kappungsgrenze.
Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche verjähren - unabhängig von der Kenntnis des Mangels - innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere Verjährungsfrist vorsieht, greift diese längere Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) mit ihrem Urteil vom 6.6.2019 entschieden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Pkw im Jahre 2009 von einem Fahrzeughändler gekauft und im Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein vom sog. "Diesel-Skandal" betroffener Motor eingebaut. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" im Jahre 2015 nutzte der Käufer den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs Jahren. Im Jahre 2017 forderte er den Autohändler erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.
Obwohl der Pkw mangelhaft ist, hat der Käufer nach Auffassung des OLG keinen Anspruch auf Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, da sich der Händler erfolgreich auf Verjährung berufen konnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 14.5.2019 über den nachfolgenden Sachverhalt zu urteilen: 1996 und 2004 schloss ein Bankkunde mit einer Sparkasse drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bestimmt, dass soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Sparkasse am 5.12.2016 die Kündigung des 1996er Sparvertrags mit Wirkung zum 1.4.2017 sowie die Kündigung der 2004er Sparverträge mit Wirkung zum 13.11.2019.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, durfte die Sparkasse jedoch kündigen. Nach dem Inhalt der Verträge hat die Bank die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand dem Geldinstitut aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle unwirksam. Bei den Kontoführungsgebühren in der Ansparphase handelt es sich um organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzulässiger Weise auf Bestandskunden abgewälzt.
Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.
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