Februar
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018 zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war.
Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sollten private Investoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Bauherren könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen - in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung abschreiben.
Am 9.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus". Der Bundesrat sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hat jedoch den Gesetzesbeschluss des Bundestages überraschend von der Tagesordnung genommen. Das Thema kann aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.
Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch würden Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen und den Steuerpflichtigen ein erheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.
Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.
Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung.
Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a. die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums, wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.
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