Folgen Sie uns auf

Februar

Pflicht zum Winterdienst

Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt der Winterdienst den Gemeinden. Diese kümmern sich häufig nur um die Fahrbahnen und übertragen die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Diese müssen dann dafür sorgen, dass der Bürger­steig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schaden­ersatz verlangen.

Von Gemeinde zu Gemeinde variieren die Regelungen, aber in den Hauptpunkten sind sie meistens identisch: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten beziehen sich auf die Begehbarkeit und nicht auf den Beginn der Räumpflicht.

In den Satzungen wird auch geregelt, wie breit zu räumen ist. Ein übliches Maß sind hier 1-1,5 m. Bei Privatwegen, wie etwa der Zugang zur Haustür, reichen ca. 0,5 m. Die Beseitigung des Schnees hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls und bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen zeitlichen Abständen zu erfolgen. Bei Mietwohnungen kann der Vermieter den Mieter in die Pflicht nehmen. Das muss sich aus dem Mietvertrag ergeben. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, bleibt der Vermieter verantwortlich.

Gleichgültig, wer zur Räumung verpflichtet ist, gibt es u. U. für Berufstätige, kranke oder behinderte Menschen Probleme dieser Pflicht nachzukommen. Berufstätige sind häufig nicht da und Kranke oder Behinderte können die teilweise schwere Arbeit nicht leisten. Verschont bleibt dieser Personenkreis dennoch nicht. Im Zweifel muss für Ersatz gesorgt werden. Sogar von sehr alten Menschen verlangen manche Gerichte, dass sie für eine Vertretung sorgen müssen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.

Mietpreisbremse wurde verschärft

In der Oktober-Ausgabe 2018 hatten wir bereits über die geplanten Änderungen bei der Mietpreisbremse berichtet. Der Bundesrat hat nun die Regelungen gebilligt, sodass diese einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hier die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Vermieter müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt.
  • Künftig reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete zu hoch ist.
  • Bei der Modernisierungsumlage können Vermieter künftig nur noch 8 % auf die Miete umlegen. Laut Gesetzesbeschluss gilt diese Regelung bundesweit und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nur in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Vermieter darf die Miete um nicht mehr als 3 €/m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.
  • Um das sogenannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, wird es künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft.

Rauchwarnmelder - Einbau und Wartung durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Mit Urteil vom 7.12.2018 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Jahr 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Eigentümer, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten, wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand" minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Die finanzielle Mehrbelastung eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, ist dagegen gering.

Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Die Regelung im Sozialgesetzbuch, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Dabei ist es unerheblich, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Arbeitsvertraglich endete das Arbeitsverhältnis am 31.1.2015 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ordnete die Schulleiterin an, dass der Lehrer über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Wirkung vom 1.2.2015 wurde die Wochenstundenzahl auf 25,5 erhöht. Der Lehrer war nun der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.7.2015 geendet hat. Diese Meinung teilten die BAG-Richter nicht. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst einige Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 haben Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung ist mit den o. g. Regelungen im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.