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Februar

Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbar

In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende" als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten.

Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen hätten.

Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher" mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.

Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht besteht.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Schutz vor Datendiebstählen

In der Praxis kommt es zzt. vermehrt zu Datendiebstählen. Umso wichtiger ist es Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um nicht in eine Diebstahlfalle zu tappen. Grundsätzlich sollten hier ein paar einfache Faktoren beachtet werden. Dazu gehören z. B.:

  • Vergabe individueller und "starker" Passwörter für den Zugang zu Online-Accounts. Wenn möglich, Nutzung einer Zwei-Faktor-Authentisierung.
  • Sensibler Umgang mit E-Mails. Die Anhänge einer Mail nur öffnen, wenn der Absender, der Betreff und der Text plausibel sind.
  • Regelmäßiges Updaten der genutzten PCs und Mobilgeräte.

Nähere Empfehlungen zum Schutz vor Datendiebstählen werden auf der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) - www.bsi.bund.de - zur Verfügung gestellt.

DSGVO - Meldung von Datenpannen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft bis heute immer wieder Fragen auf, wie z. B. welche Datenpannen gemeldet werden müssen.

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die Meldung spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen zu erfolgen. Ausnahme: Die Panne führt nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzverletzung meldepflichtig ist oder nicht, müssen die Verantwortlichen selbst treffen. Ob die von der Datenpanne Betroffenen auch informiert werden müssen, entscheiden ebenfalls die Verantwortlichen.

Fallbeispiele bzw. konkrete Situationen hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einer Entscheidungshilfe im Internet unter folgendem Link veröffentlicht: https://datenschutz-hamburg.de/pages/hinweise-databreach.

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.