November
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
- Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
- Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
- Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
- Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
- Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.
Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt, welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar, welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.
Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen. Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs, von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen für den Wohnbedarf vor.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt, welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.
Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.
Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
- Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
- Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen, dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss). Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.
- Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
- Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.
Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.
- Verbot von Kurzzeitvermietungen
- Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
- Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen
- Abmahnmissbrauch - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
- Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
- Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag
- Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift
- Fälligkeitstermine - November 2020
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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