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November

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld) - den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum1.3.2020 bis 31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.

Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Änderung des Grundfreibetrags im "Zweiten Familienentlastungsgesetz"

Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett am 23.9.2020 beschloss.

So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun 9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022 bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz".

Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

  • Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
  • Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat November 2020 nicht mehr anwendbar sind.

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben, welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als solche steuerlich abzuziehen sind.

Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen. Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat.

Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag, soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020 das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führte.

Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v. 9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden, entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde. Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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