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Oktober

Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige

Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt.

Dieser Hinweis enthält regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Stellenbewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt, weil er ebenso jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.

Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer antragsgemäß im Jahr 2015 an 18 Tagen und im Jahr 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt wurden. Im Jahr 2017 teilte der Arbeitgeber mit, dass er ihm zukünftig nicht mehr als 6 halbe Tage pro Jahr gewährt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Ferner ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinst-raten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.

Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage bzw. Bruchteile von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund entschieden die LAG-Richter zugunsten des Arbeitgebers.

Unternehmerisches Risiko entscheidet über freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.

Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils generierten Einnahmen.

Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung (RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.

Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit, dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend, in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.

Verlängerung von Kinderkrankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden 10 Tage) gewährt wird.

Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden, wer von Beiden das kranke Kind betreut.

Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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