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August

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach drei Jahren Trennung möglich

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden kann.

Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts

In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein, da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete. Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden sie gelöscht.

Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.

Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.

Fälligkeitstermine - August 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2020
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.8.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2020

Verzugszins / Basiszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

 

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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