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Januar

Bundesrat segnet Gesetzesvorhaben ab

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einige Gesetzesvorhaben abgesegnet, sodass diese nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. U. a. handelt es sich dabei um:

  • das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Unterhaltspflicht erst ab 100.000 € Jahreseinkommen) und um
  • das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Mindestvergütung von Auszubildenden).

Über die beiden Gesetzesvorhaben berichteten wir bereits in der Oktober- bzw. Dezember-Ausgabe.

Beschränkung bei Mahnkostenpauschale

Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen nicht alle Kos­ten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten, die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig. Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.

Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären.

Pflichtverletzung bei Abreißen der Tapete ohne Neutapezierung

Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er - ohne anschließend neue Tapeten anzubringen - in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt der Vermieter.

In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine nicht durchgeführte Neutapezierung.

Ärztebewertungsportal "Jameda" teilweise unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile". Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.

Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

 

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