Oktober
In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) am 3.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Bankkunde mit einer Sparkasse im Jahr 1994 einen sog. Prämiensparvertrag abgeschlossen. Die monatlichen Raten betrugen ab dem 15.3.1995 200 DM und später 102,26 €. Das Guthaben sollte von der Sparkasse mit „dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. 3 %,“ verzinst werden. Ferner verpflichtete sich die Sparkasse in dem Vertrag, ab dem 3. Sparjahr eine Prämie von 3 % zu zahlen, die sich jährlich erhöhen und ab dem 15. Sparjahr 50 % betragen sollte. Anfang 2020 kündigte die Bank den Vertrag zum 30.4.2020. Der Sparer sah diese Kündigung als unwirksam an.
Die Richter des OLG entschieden dazu: Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein. Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. 10 Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
Das Landesarbeitsgericht München hat am 26.8.2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
Der Arbeitgeber durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt.
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur dazu, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sondern auch dazu, das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers durch tatsächliche Beschäftigung zu befriedigen.
Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Beschäftigungsanspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das kann etwa der Fall sein beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Berufsgeheimnissen.
Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und materieller Art, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen usw., verstärken. Somit kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres nach einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden.
Ein bestehendes Mietverhältnis kann vom Vermieter und vom Mieter gekündigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Miete plus der vereinbarten Nebenkosten bis zum Ende des Mietverhältnisses besteht. Eine Verrechnung mit einer gezahlten Kaution ist nicht erlaubt, da diese dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis dient. Wird also die Mietzahlung eingestellt, gerät der Mieter in Verzug.
Eine eventuelle Doppelbelastung z. B. wegen des Einzugs in eine neue Wohnung bevor das alte Mietverhältnis beendet ist, spielt dabei keine Rolle. Überschüsse, die sich u. U. aus der Abrechnung bei den Nebenkosten ergeben, werden dem Mieter erstattet.
Mit dem Tod eines Mieters endet nicht automatisch das Mietverhältnis. Sofern der Mieter allein wohnte, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. In der Praxis gibt es aber natürlich auch Fälle, in denen die Erben unbekannt sind und sich für den Vermieter die Frage stellt, wem er die Kündigung des Mietvertrags aussprechen kann. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss v. 13.4.2021 dazu klargestellt, dass in einem solchen Fall beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu diesem Zweck beantragt werden kann. Für die Durchsetzung seiner Rechte ist der Vermieter auf eine solche Nachlasspflegschaft angewiesen, wenn er die Wohnung kündigen und räumen lassen will.
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