Oktober
Zu den Bewirtungskosten gehören Aufwendungen für Speisen und Getränke aus geschäftlichen Anlässen. In der Praxis sind Bewirtungskosten nachzuweisen. Die Höhe der Kosten, die betriebliche Veranlassung sowie Ort, Zeitpunkt und Angaben zu den Teilnehmern sind schriftlich festzuhalten.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Das Finanzgericht München (FG) musste sich mit Urteil vom 9.3.2021 damit befassen, ob alkoholische Getränke als „Bewirtungskosten“ zu erfassen sind. Dem entgegen stehen übliche Gesten aus Höflichkeit z. B. wenn bei einer Besprechung Kaffee und Kekse bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um zu kürzende Bewirtungskosten. Alkoholische Getränke fallen nach Auffassung des FG aber nicht unter den Bereich der geringfügigen Höflichkeiten, sondern sind als Aufwendungen zur Bewirtung anzusetzen und unterliegen damit auch dem Abzugsrahmen.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind sog. Familienheime von der Besteuerung ausgenommen bzw. werden steuerreduziert behandelt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein inländisches Grundstück handelt, welches durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Nach dem Erbanfall muss dieses Familienheim zeitnah durch den verbliebenen Ehegatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Je nachdem welches Familienmitglied Erbe des Gebäudes wird, greift eine vollständige oder anteilige Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Familienheims zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall erbte eine Steuerpflichtige ein bebautes und ein direkt daran angrenzendes unbebautes Grundstück. In dem Gebäude lebte die Erblasserin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Familienheim ein. Dementsprechend gab sie in der Erbschaftssteuererklärung beide Grundstücke als ein Grundstück an, für welches die begünstigende Vorschrift des Familienheims gelten. Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich um 2 getrennt zu beurteilende Grundstücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grundstück anwendbar.
So sah das auch der BFH. Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass es sich zivilrechtlich laut Grundbuch um 2 getrennte Grundstücke handelt, obwohl diese direkt aneinandergrenzten. Die Steuerbefreiung für Familienheime gilt ausschließlich für bebaute Grundstücke. Das Festsetzungsfinanzamt für die Erbschaftsteuer ist an die Wertfeststellungsbescheide gebunden und hat die ermittelten Werte zu berücksichtigen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen wurden – wegen der Corona-Pandemie – für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutzregelung schränkt die Anwendung aber ein.
Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Danach liegt ein kurzfristiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Wird diese Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung ab dem 1.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 € sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob.
Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.8.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 € im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäftigungsbeginn am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten.
Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 € eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.
Der Bundesgerichtshof hat am 9.9.2021 entschieden, dass Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, ein Unternehmen betreiben. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern.
Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, das die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt.
Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.
In 2 Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.6.2021 klargestellt, dass Banken ihre Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben müssen. Gelten differenzierte Zinssätze für verschiedene Kundengruppen darf die Angabe nicht mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ erfolgen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben.
So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dispozinssätzen nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Internetseite den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klammern gesetzt auf, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richtet. Damit war die Höhe des Zinssatzes bei Kontoüberziehung für den Bankkunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor. Die Angabe erfolgte allerdings nicht in auffallender Weise.
Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
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