Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.
Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.
Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.
Bitte beachten Sie! Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.
Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) darf das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, so muss detailliert nachgewiesen werden, wie hoch der Anteil der privaten Nutzungen ist. Findet die Berechnung dieser durch die 1-%-Regelung statt, so darf der IAB nicht gewährt werden, da die 1-%-Regelung von einer Privatnutzung von ca. 20 % ausgeht, womit also keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung mehr vorliegt.
In einem Fall aus der Praxis bildete ein Unternehmer einen IAB für einen Pkw, kaufte diesen anschließend auch und ermittelte den Nutzungsanteil nach Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung jedoch fest, dass dieses nicht ordnungsgemäß war und erkannte den so ermittelten Anteil nicht an. Stattdessen wurde nun die 1-%-Regelung angewandt, weshalb der IAB nachträglich versagt wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch auch alternative Aufzeichnungen vorgelegt werden können, die nachweisen, dass ein betrieblicher Nutzungsanteil von mindestens 90 % vorliegt. Dieser Nachweis muss plausibel dargelegt werden können. Das Fahrtenbuch muss jedoch insgesamt noch stimmig und lückenlos sein.
Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15.6.2021 in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, muss der Unternehmer einige Voraussetzungen erfüllen. Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass sämtliche Ein- und Ausgaben erfasst wurden. Dies führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzamt und Unternehmer. So war es auch in einem Fall über den nun das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 29.4.2021 entschieden hat.
Auslöser war die Anwendung einer Excel-Tabelle durch eine Unternehmerin für ihre Kassenführung. Sie betrieb eine Gaststätte und erfasste die Einnahmen mithilfe einer elektronischen Registrierkasse. Sämtliche Einnahmen wurden neben Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle eingetragen, weitere Kassenberichte wurden nicht erstellt.
Das Finanzamt beanstandete diese Tabelle, die Buchführung kann nicht ordnungsgemäß sein, wenn sich die Angaben in einem Programm, wie z. B. Excel, jederzeit ändern lassen. Dagegen wendet die Unternehmerin ein, dass die Grundlagen der Angaben, z. B. die Z-Bons oder die Belege über EC-Kartenzahlungen, aber nicht abänderbar seien.
Das FG kam zu dem Entschluss, dass aufgrund der elektronischen Registrierkasse als Kassenaufzeichnung eine geordnete Ablage der Belege ausreicht, wobei eine zusätzliche Excel-Tabelle nicht schadet. Da die Unternehmerin bei Sonderveranstaltungen aber eine offene Ladenkasse nutzte und – hierbei – keinen notwendigen täglichen Kassenbericht erstellte, kann das Finanzamt – an dieser Stelle – von einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung ausgehen und kann – insoweit – Hinzuschätzungen vornehmen.
Der Bundesrat hat am 25.6.2021 ein Gesetz gebilligt, das die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen beim Vertragsabschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessern soll. Dabei geht es z. B. um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.
Das Gesetz tritt zu großen Teilen im Folgequartal nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist und die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1.7.2022.
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