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August

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Unter einem sog. „Sachbezug” versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören” nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechende Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Anmerkung: Nachdem die Regelungen im Einzelnen für den Steuerlaien recht kompliziert und dadurch schadensbehaftet sind, sollten Sie sich im Detail beraten lassen.

Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht relevant.

Bitte beachten Sie! Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist diese für kommende Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden. Der Wegfall ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Umsatzsteuerlich gelten besondere Regelungen.

TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können - unter weiteren Voraussetzungen (so dürfen z. B. die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m2 Wohnfläche betragen) - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren (also 4 Jahre lang) neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.

Automatischer Informations­austausch über Finanzkonten in Steuersachen

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt

Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind 
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie 
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepubublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.


Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11.5.2021 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2021 dem BZSt übermitteln müssen.

Die finale Staatenaustauschliste 2021 steht zur Ansicht und zum Download auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de bereit.

Neues Gesetz zur Abwehr von Steueroasen beschlossen

Zur Bekämpfung von internationaler Steuerkriminalität hat der Bundestag am 10.6.2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit in Deutschland zu stärken.

Personen und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Staaten und Gebieten unterhalten, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten,  soll es damit erschwert werden, Steuern zu vermeiden. Als Maßnahmen dazu dienen z. B. eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, die es Unternehmen unattraktiv macht, Einkünfte auf Zwischengesellschaften in Steueroasen zu übertragen. Auch sollen etwa Betriebsausgaben und Werbungskosten, die in Beziehung zu Steueroasen stehen, nicht mehr abzugsfähig sein.  

Grundlage des neuen Gesetzes ist eine mindestens jährlich aktualisierte Liste der Europäischen Union, die Länder beinhaltet, die sich konsequent weigern, Steuerangelegenheiten korrekt zu behandeln.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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