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Januar

Die neue Überbrückungshilfe III mit der "Dezemberhilfe" und der "Neustarthilfe" für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe" für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie beträgt - unter weiteren Voraussetzungen - bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen) Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.

Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben, wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.

Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf. Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.

Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen eingebaut werden.

Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten nicht gegeben.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig. Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten "Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

 

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