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April

Bundesregierung plant 10 Entlastungspunkte für Bürgerinnen und Bürger

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf 10 Entlastungsschritte für die Bürger verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dazu gehören auch steuerliche Änderungen.

So sollen der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 € auf 1.200 € und der Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Die zum 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie sollen ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 0,35 € auf 0,38 € vorgezogen werden.

In einem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen vorgesehen (siehe hierzu Beitrag Nr. 3: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht).

In dem Paket soll die EEG-Umlage zum 1.7.2022 wegfallen, Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung mit einem einmaligen Coronazuschuss von 100 € unterstützt werden und von Armut betroffene Kinder ab dem1.7.2022 einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 €/Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung erhalten.

Des Weiteren soll der Mindestlohn auf 12 €/Stunde angehoben und zur Unterstützung für Beschäftigte und Unternehmen das Kurzarbeitergeld verlängert werden (siehe Beitrag Nr. 4.). Ferner sollen Wohngeldempfänger einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 € und Wohngeld-Haushalte mit 2 Personen 350 € sowie pro weiterem Familienmitglied 70 €, Azubis und Studierende im BaföG-Bezug 230 € pro Person erhalten.

Über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze informieren.

Verlängerung der Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

 

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützen. Dafür hat sie am 25.2.2022 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, in dem u. a. folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen sind:

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
Die bestehende Regelung zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird – für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – um ein Jahr verlängert.
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Das betrifft auch die Investitionsfrist für Reinvestitionen nach § 6 b EStG.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

 

Das Gesetz muss noch förmlich beschlossen werden. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Detail informieren.

Minijobgrenze und Mindestlohn sollen ab dem 1.10.2022 steigen

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.

Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

In dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.2.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat, das heißt 1,8 % pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 1.1.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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