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August

Steuerliche Begünstigung durch Fünftelregelung entfällt bei gestaffelter Auszahlung

Die Bestimmung der „Fünftelregelung“ dient der steuerlichen Entlastung, wenn außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt werden, beispielsweise eine Abfindung oder eine nennenswerte Lohnnachzahlung. Durch die Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Glättung der Steuerlast, die verhindert, dass der eigene Steuersatz durch die außerordentlichen Einkünfte unverhältnismäßig in die Höhe schnellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch Einschränkungen formuliert: Die Fünftelregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die außerordentlichen Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren (oder in einem anderen, nicht einzeln festgelegten Zeitraum) ausgezahlt werden. Dieser Grundsatz findet selbst dann Anwendung, wenn die Abfindung ursprünglich in einer Gesamtsumme vereinbart war und die Verteilung auf mehrere Jahre durch Umstände begründet ist, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen konnte.

Ausnahmen: Eine davon besteht, wenn im ersten Jahr lediglich ein kleiner Teil der Gesamtsumme ausgezahlt wird (weniger als 10 % laut einer Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums) und der überwiegende Anteil im zweiten Jahr. Eine weitere Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof zu, wenn neben der Hauptleistung in späteren Jahren aus Gründen der „sozialen Fürsorge“ zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise Hilfen für einen Arbeitsplatzwechsel oder Anpassungen an eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sind für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Bei der Berechnung der Einkommensteuer können Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.

Ob zu diesen Aufwendungen auch ein Hausnotrufsystem gehört, entschied am 15.2.2023 der Bundesfinanzhof. Eine Steuerpflichtige erwarb ein sog. Hausnotrufsystem. Dazu gehörte die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber Pflege- und Grundversorgung, sowie der Sofort-Helfer-Einsatz. Die Kosten dafür wurden als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gesetzlich nicht genau definiert, nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, sollten gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte in regelmäßigen Abständen erledigt werden können und dem Haushalt dienen.

Den Aufwendungen für das Hausnotrufsystem liegt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde, da es eine Rufbereitschaft im Notfall für die Steuerpflichtige sicherstellt, was ansonsten von den übrigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft übernommen worden wäre. Allerdings wird die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht. Die Klägerin zahlte nicht nur für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, mittels derer der Kontakt zu der Einsatzzentrale ausgelöst wird, sondern insbesondere für das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und anschließende Kontaktierung anderer Personen. Die wesentliche Dienstleistung ist mithin die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes etc. per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die Klägerin selbst. Im Ergebnis stellte der BFH fest, dass für ein Hausnotrufsystem ohne unmittelbare Soforthilfe keine Steuerermäßigung gewährt wird.

Anerkennung einer Fettabsaugung (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastung

Im einem vom Bundesfinanzhof am 23.3.2023 entschiedenen Fall litt eine Frau an einem Lipödem und wurde einer sog. Liposuktion unterzogen. Die Kosten für die Behandlung wurden nicht von ihrer Krankenkasse erstattet und sie machte diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab mit der Begründung, die Frau habe vor der Behandlung kein ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt und es handele sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

Der BFH kam zu dem Urteil, dass die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab 2016 nicht mehr als wissenschaftlich anerkannt gelten kann. Die Aufwendungen wurden daher als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, trotz des fehlenden amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung des MDK.

Vorfälligkeitsentschädigung – kein Anspruch bei fehlerhafter Angabe zur Berechnungsmethode

Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss u.a. klar und verständlich formulierte Angaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung beinhalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn z.B. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Die in einem Immobiliendarlehensvertrag mit fester Zinsbindung enthaltene Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist dann fehlerhaft im Sinne der o.g. Regelung und steht einem Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung entgegen, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner“ abgestellt wird. Dies entschieden die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts in ihrem Urteil v. 26.1.2023.

Der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der in diesem Fall von der Bank gewählten „Aktiv-Passiv-Methode“ - in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrundezulegen.

„Fahrt ins Blaue“ – Bestimmungsrecht des Reiseveranstalters

Bei einer Überraschungsreise (z.B. „Fahrt ins Blaue“) ohne vorherige Kenntnis von Reiseziel und Reiseprogramm kann der Reiseveranstalter über die von ihm zu erbringenden Leistungen bestimmen. Sobald er jedoch den Reisenden ein Reiseprogramm aushändigt, sind die darin genannten Leistungen für ihn verbindlich. Sein Bestimmungsrecht übt der Reiseveranstalter also nicht erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung aus, sondern bereits mit der Aushändigung des Reiseprogramms.

Dem Bundesgerichtshof lag dazu folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Reiseveranstalter bewarb eine Tour als „Fahrt ins Blaue“. Diese Tour mit unbekanntem Ziel und einem Gesamtpreis von ca. 2.140 € wurde über ein Reisebüro für elf Leute gebucht. Das bis dahin unbekannte Reiseprogramm wurde bei der Abfahrt verteilt. Darin war eine Fahrt nach Hamburg mit einer Museumsführung, einer großen Hafenrundfahrt und als Höhepunkt ein Musical-Besuch aufgeführt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Musical-Besuch entfallen und als Ersatz wurde eine 3-stündige Stadtrundfahrt unternommen.

Der BGH sprach den Reisenden eine von ihnen verlangte Minderung des Reisepreises zu, da die durchgeführte Stadtrundfahrt keine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung gegenüber dem Musical-Besuch war.

 

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