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August

Freiwillige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums

Erst im Februar 2022 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die Berücksichtigung von freiwilligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. Am 13.12. folgte dann das nächste Urteil zu der Thematik.

Ein Steuerpflichtiger zahlte am 6.1. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den vergangenen Dezember. Da ihm eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 10.2. Die geleistete Zahlung setzte er gewinnmindernd in der Gewinnermittlung des Vorjahres an. Das Finanzamt erkannte die Zahlung erst als Betriebsausgabe für das Jahr der tatsächlichen Zahlung an. Diese Herangehensweise begründete es mit der durch die Dauerfristverlängerung verschobenen Fälligkeit der Zahlung.

Der BFH stimmte dieser Vorgehensweise zu. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet wurde, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom versteuern. Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern.

Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird.

Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert werden.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden.

Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

Am 1.9.2022 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichen Grundstückshändlern. In dem Fall, den der BFH entschied, ging es um eine KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist. Für das erste Wirtschaftsjahr wurde die Gewerbesteuererklärung eingereicht, die einen Verlust aus Gewerbebetrieb auswies. Den damit verbundenen Antrag auf vortragsfähige Verlustfeststellung lehnte das Finanzamt allerdings ab. Bloße Vorbereitungshandlungen würden noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen, da noch keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfinden würde. Ohne Gewerbesteuerpflicht können keine vortragsfähigen Gewerbeverluste festgestellt werden.

Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbstständig im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden, stellte der BFH zunächst grundsätzlich dar. Bei gewerblichen Grundstückshändlern beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird der Händler in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.

In Abgrenzung dazu gehört bei Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Veräußerung von Waren gerichtet ist, bereits der gesamte Herstellungsprozess zum Gewerbebetrieb. Von einer sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist daher bereits zum Zeitpunkt auszugehen, in dem der Händler mit den Einkaufsaktivitäten beginnt.

Besteuerung der Rückzahlung einer Kapitalforderung

Im Urteil vom 25.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann schloss mit einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, einen Kaufvertrag. Es wurden drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben erworben in Höhe von 40 % der Nominalwerte der Forderungen. Der erste Anspruch wurde 2015 an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Das Finanzamt erfasste diesen Gewinn bei den Kapitaleinkünften 2015. Der Steuerpflichtige hielt die Auszahlung dagegen für nicht steuerbar.

Der BFH führt dazu aus, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens eine sonstige Kapitalforderung darstellt. In diesem Fall ist die Rückforderung einer unter dem Nominalwert erworbenen Kapitalforderung nach den gesetzlichen Vorgaben als sonstige Kapitalforderung zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Wenn der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten, führt die Rückzahlung einer Kapitalforderung zu steuerpflichtigen Einnahmen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht selbst eine Kapitalforderung durch die Gewährung eines Darlehens begründet hat, sondern eine solche Forderung durch eine Abtretung entgeltlich erworben hat.

Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Das Erbschaftsteuergesetz hat für die anfallenden Kosten einer Bestattung und ähnliche Kosten sowie Aufwendungen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses eine sog. Erbfallkostenpauschale geschaffen. Diese kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Nachweis steuermindernd abgezogen werden. Inwiefern der Betrag durch einen Nacherben angesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 1.2.2023 entschieden.

In dem Fall erbte der Ehemann der Verstorbenen, verstarb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegen die Erbin fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Nichte beantragte nachträglich noch den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben zustünde, da zwei getrennt zu beurteilende Erbfälle vorlägen.

Finanzgericht und auch der BFH sprachen sich letztendlich für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch beim Nacherben aus. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle. Dem entspricht es auch, den Pauschbetrag zweimal zu gewähren. Die Pauschale soll entstehende Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht ungewöhnlich.

 

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