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Mit der nach dem GmbH-Gesetz zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert.
In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer einen Wohnwagen über die Gesellschaft angeschafft und für private Zwecke genutzt. Die Anschaffung und der Ausbau wurden angeblich ohne Absprache mit den anderen Gesellschaftern getätigt. Der Geschäftsführer hatte damit, nach Auffassung der Gesellschafter, gegen seine Pflichten verstoßen und war somit haftbar gegenüber der Gesellschaft. Der Geschäftsführer argumentierte, dass die Anschaffung des Wohnwagens in Absprache mit den anderen Gesellschaftern erfolgte und er bereits von ihnen entlastet wurde, was bedeutet, dass er nicht haftbar ist.
Das OLG hat in einem Urteil festgelegt, dass der Geschäftsführer für den Schaden haftet, der durch die Anschaffung des Wohnwagens zur privaten Nutzung über die Gesellschaft entstanden ist. Ferner konnte der Geschäftsführer auch nicht nachweisen, dass er die Anschaffung und den Ausbau des Wohnwagens mit den Mitgesellschaftern abgestimmt hatte. Die OLG-Richter sahen in der Anschaffung des Wohnwagens einen Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers.
Ein Ehepaar gründete eine GbR. In der notariellen Urkunde heißt es unter dem Punkt „Tod eines Gesellschafters“: „Stirbt ein Gesellschafter, so wächst dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter an. Beim Tode des längstlebenden Gesellschafters oder im Falle des gleichzeitigen Versterbens geht der Anteil auf den jeweiligen Erben bzw. den vom jeweiligen Gesellschafter genannten Vermächtnisnehmer über. Die Geschäftsanteile sind insoweit vererblich.“
Der Ehemann brachte nach der Gründung noch Grundbesitz ein und als Eigentümer wurde die GbR eingetragen. Als der Ehemann verstarb trug das Grundbuchamt die Ehefrau als Alleineigentümerin mit dem Vermerk „Infolge Anwachsung nach Tod des Gesellschafters“ in das Grundbuch ein. Die Tochter war jedoch der Auffassung, dass die Hälfte des Grundbesitzes in den Nachlass ihres verstorbenen Vaters fällt, sodass für diesen Anteil Erbansprüche von ihr sowie ihrer Schwester vorlägen.
Das Gericht folgte dieser Meinung nicht. Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Dies schließt das Gesellschaftsvermögen ein, zu dem hier der Grundbesitz gehörte. Im Falle der Anwachsung wird der verbleibende Gesellschafter zum Rechtsnachfolger der erlöschenden Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks.
Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.
Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.
Entsprechend dem Maßregelungsverbot darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 30.3.2023 verstößt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das o. g. Maßregelungsverbot.
Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.
Nicht sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung u. a. dann, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.
Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil v. 20.10.2022.
In bestimmten Fällen kann es, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, notwendig sein, vor einer Kündigung eine zusätzliche Abmahnung auszusprechen, auch wenn bereits mehrere Abmahnungen für verschiedene Pflichtverletzungen erteilt wurden, diese jedoch gleichzeitig an den Arbeitnehmer übergeben wurden. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.
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