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Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger. Das gilt auch für Deutschland. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.
Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.
Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.
Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Einkommensteuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.
Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.
Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
Wird ein Gebäude innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Bei einer Vermietung zu fremden Wohnzwecken ist die Veräußerung zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt.
Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
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