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Januar

Testamentarische Bedingung– Hausverbot für Lebensgefährten der Erbin

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied im Juli 2023 über die Gültigkeit einer testamentarischen Bedingung, durch die dem Lebensgefährten der Erbin ein Hausverbot erteilt wurde.

Die einzige Tochter der Verstorbenen erbte ein Familienhaus. In einer Wohnung lebte die Verstorbene und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit der Enkelin. Diese wurde Miterbin. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor.

Das Testament verbot, das Haus an den Lebensgefährten zu übertragen und ihm Zutritt zu gewähren. Die Erbinnen hielten das Betretungsverbot für sittenwidrig. Das OLG befand das Hausverbot, trotz des großen Gestaltungsspielraums der Erblasserin, ebenfalls für sittenwidrig und damit nichtig, da es das familiäre Zusammenleben und die persönliche Lebensführung beeinträchtigte.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise


Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.

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Nutzung von zwei Stellplätzen mit mehr als zwei Pkw erlaubt

In einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet ist es erlaubt, Parkplätze für die Anzahl an Autos zu haben, die durch die normalen Aktivitäten der dort lebenden Menschen benötigt werden. Auch wenn diese Parkplätze gelegentlich von mehr als zwei Autos gleichzeitig genutzt werden, gilt dies nicht als unzulässige oder übermäßige Nutzung für ein Einfamilienhaus. Es ist also in Ordnung, mehrere Parkplätze in diesem Wohngebiet zu haben, solange sie im Rahmen des üblichen Bedarfs für ein Einfamilienhaus genutzt werden.

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Sozialversicherung bei Selbstständigkeit und gleichzeitiger Beschäftigung

Sozialversicherung bei Selbstständigkeit und gleichzeitiger Beschäftigung

 
 

Nach dem SGB V tritt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Im entschiedenen Fall betrug in dem maßgeblichen Zeitraum das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ca. 2.210 € und das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung ca. 1.620 €. Dass zur Erzielung dieser Einkünfte mehr Zeit für die abhängige Beschäftigung aufgewendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbstständige Tätigkeit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hintergrund. Weiterhin kam noch hinzu, dass der Selbstständige im maßgeblichen Zeitraum ohne großen Unterschied zur Zeit davor oder danach weiter ununterbrochen werbend am Markt aufgetreten war und Umsätze in erheblicher Höhe generierte.

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Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Seit dem 1.1.2020 gilt eine Mindestvergütung für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2020 bis 2024 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:
Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 €
2020 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 €

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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