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Januar

Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.

Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungssteuer.

Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.

 

Abgrenzung von Werbeausgaben und Sachzuwendungen

In einer Entscheidung vom 9.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Besteuerung von Ausgaben für Kundenveranstaltungen genommen. Das Urteil differenziert zwischen allgemeinen Werbeausgaben und Sachzuwendungen, die unter die Pauschalbesteuerung fallen.

Pauschalbesteuerung ermöglicht es Unternehmen, Steuern auf nicht monetäre Zuwendungen, wie Geschenke oder Einladungen zu Veranstaltungen, mit einem festen Steuersatz von 30 % zu begleichen, anstatt dass diese beim Empfänger als Einkommen versteuert werden müssen.

Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut seine Kunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. Diese Veranstaltungen dienten lediglich der Pflege der Geschäftsbeziehungen und beinhalteten keine direkte Produktwerbung.

Die Bank hatte diese Ausgaben ursprünglich als pauschal zu besteuernde Sachzuwendungen behandelt. Jedoch entschied der BFH, dass solche Zuwendungen, die ausschließlich der Kundenpflege dienen und nicht spezifisch auf den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen abzielen, nicht als Sachzuwendungen im Sinne der Pauschalbesteuerung anzusehen sind, denn die von der Bank gewährten Zuwendungen führen bei ihren Kunden als Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften (aus Kapitalvermögen). Die streitigen Zuwendungen seien weder ein zusätzliches Entgelt, das durch die Kapitalanlagen der Kunden veranlasst war, noch ein ggf. vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung.

Für den BFH liegen auch keine zu versteuernden Geschenke vor. Denn erfasst werden nur Geschenke, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch steuerbare Einkünfte erzielt und das war bei den streitigen Sachzuwendungen an die Bankkunden nicht der Fall.
 

Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:
  •  Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
  • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Steuererleichterung für Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte

Für die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ggf. durch Zuordnung des Arbeitgebers) oder durch eine betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat, oder ob keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bauleiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber berücksichtigte bei der Besteuerung des Firmenwagens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwischen Wohnung und der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte, einer Niederlassung der Firma. Der Bauleiter wurde zusammen mit seiner Ehepartnerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Einkommensteuererklärung veranlagt.

Sie machten Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, berücksichtigte aber die Entfernungspauschale für 215 Tage. Für 2016 und 2017 wurden die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, jedoch wurde die Entfernungspauschale auf weniger Tage reduziert.

Sowohl das Finanzgericht als auch später der Bundesfinanzhof stellten daraufhin fest, dass die Niederlassung des Unternehmens nicht als erste Tätigkeitsstätte des Bauleiters anzusehen war, da er dort nur gelegentlich tätig war und keine Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Niederlassung erfolgt ist.

Diese Entscheidung führte dazu, dass die Anwendung der 0,03-%-Regelung im Fall des Bauleiters nicht gerechtfertigt war und seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wurden.

 

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2023
117,3  November
117,8  Oktober
117,8  September
117,5  August
117,1  Juli
116,8  Juni
116,5  Mai
116,6  April
116,1  März
115,2  Februar
114,3  Januar

2022
113,2  Dezember

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

 

 

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