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Oktober

Erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat am 21.8.2013 entschieden, das Klageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z. B. bei ausländischen Einkünften bzw. bei der Gewerbesteuer - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des FG ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Das Gericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

 
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Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird - bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.

Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. Diese wird durch Gebrauch zusätzlich bestätigt, geht aber allein durch fehlenden Gebrauch nicht verloren.

Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere BSG-Rechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblich war, ob die zu beurteilende Person "Kopf und Seele" des Betriebes, alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch "frei schalten und walten kann", wie sie will.

In einem weiteren Verfahren hat das BSG ausgeführt, dass es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienangehörigen in Einzelunternehmen auf die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine "faktische Machtposition" für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus.

 
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Minijob: Sechs-Wochen-Frist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beachten

Minijobber haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt.

Übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht also mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangsmonats. Meldet der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend. In diesen Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Wird die rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt, sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Bitte beachten Sie! Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils also unterblieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt der Entgeltabrechnungszeitraum weiter zurück, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den eigentlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil selbst aufbringen und an die Minijob-Zentrale abführen. Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den Minijobber ein Verschulden trifft.

 
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TERMINSACHE: Arbeitgeber müssen noch in diesem Jahr das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden

Mit der Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens können Arbeitgeber seit dem 1.1.2013 die gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 enthaltenen Daten verlieren somit zum Ende des Jahres ihre Gültigkeit.

Hier sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, die Angaben der alten Papier-Lohnsteuerkarte - so z. B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse - möglicherweise nicht mehr aktuell sind. Als spätester Zeitpunkt für die Einführung des ELStAM-Verfahrens beim Arbeitgeber ist der letzte Lohnzahlungszeitraum 2013 festgelegt worden.

 
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TERMINSACHE: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann seitdem nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich (soweit diese jährlich mindestens 600 € betragen) oder mit steuerpflichtigen Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist.

Anmerkung: Zur Geltendmachung der "Altverluste" muss der Anleger diese Verrechnung bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben, sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.