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Oktober

Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze?

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) am 10.4.2013 entschieden.

Ein Arzt erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 €. Bei der Gewinnermittlung erfasste er "Einnahmen" in Höhe von 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 € in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den "Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags" abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Steuerpflichtige habe daher einen Gewinn in Höhe von 184.000 € erzielt.

Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 29/13) eingelegt.

 
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Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen - aber ohne einen Zinszuschlag. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 11.7.2013 entschieden.

Der BFH widerspricht damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz hat die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen sind.

Anmerkung: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden - allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.

Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser weitreichenden Entscheidung steht noch aus. Inwieweit hier vom Fiskus ein sog. "Nichtanwendungserlass" ergeht, kann somit noch nicht gesagt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.