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Oktober

Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität

Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität erweitert worden. Diese Regelung tritt zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der Änderung der MwStSystRL im Amtsblatt EU Reihe L folgt, in Kraft.

Die entsprechende EU-Richtlinie ist am 26.7.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 20sten Tag - am 15.8.2013 - in Kraft getreten. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz tritt somit am 1.9.2013 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2018.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Entschädigung für verpassten Flug aufgrund von Sicherheitskontrollen

Mit Urteil vom 12.8.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einem Reisenden, der aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen.

Im entschiedenen Fall wollte der Urlauber seinen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, in seinem als Handgepäck mitgeführten Rucksack könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. Wie für diese - häufig vorkommenden - Fälle vorgesehen, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Rufbereitschaft unterhält. Es dauerte rund 3 Stunden, bis der Entschärfertrupp die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen konnte. Dabei wurde der Verdacht, dass sich im Rucksack gefährliche Gegenstände befanden, entkräftet. Tatsächlich führte er darin lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bekleidung und die später verfallenen Flugtickets mit. In der Zwischenzeit war allerdings das Flugzeug abgeflogen. Der Reisende buchte deshalb für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen anderen Flug. Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von ca. 900 € verlangte er von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Dienstherrin der Bundespolizei erstattet.

Nach Auffassung des OLG kann der Reisende wegen der Kontrollmaßnahmen eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen verlangen. Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der Fluggast gefährlich aussehende Gegenstände mitführte, sondern durch gewisse "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts. Deshalb habe er die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Auch die zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe der Reisende nicht zu verantworten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die BRD aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Fluggast müsse zwar im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen entstandenen zusätzlichen Nachteil - den Verfall der Flugtickets und den notwendigen Erwerb zweier Ersatztickets - zu tragen. Ein solcher Nachteil entsteht anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im regulären Tagesbetrieb i. d. R. nicht und stellt deshalb kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belastet den Fluggast insoweit mit einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen kann.

 
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Nachträgliche Korrektur einer Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete

Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (19.6.2001) wurde in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und den vorbehaltlosen Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande kommt, das den errechneten Saldo verbindlich werden lässt und spätere Nachforderungen des Mieters und auch des Vermieters ausschließt. Gleiches sollte gelten, wenn der Vermieter ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben vorbehaltlos an den Mieter auszahlte.

Im Hinblick auf die durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführten ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen wurde kein Bedürfnis mehr für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den vorbehaltlosen Ausgleich des Betriebskostensaldos gesehen.

Durch das Reformgesetz ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Durch diese gesetzlichen Regelungen ist umfassend gewährleistet, dass sich die Mietvertragsparteien zeitnah über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum im Klaren sind. Ein Erfordernis für die Annahme eines bereits in einer vorbehaltlosen Zahlung oder einer vorbehaltlosen Gutschrift zu sehenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses besteht deshalb - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nicht mehr.

Da die Ausschlussfrist für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben, nur für die Wohnraummiete gilt, ist diese auf ein Gewerberaummietverhältnis nicht anwendbar.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt aber auch bei der Gewerberaummiete weder durch die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch durch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht. Die Grenze für die Korrektur einer Betriebskostenabrechnung ergibt sich daher im gewerblichen Mietrecht nur durch den Eintritt der Verjährung oder in Ausnahmefällen aufgrund von Verwirkung.

 
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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (equal pay). Das gilt auch für Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft, so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein Leiharbeitnehmer war von Februar 2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt. Allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Unternehmens erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Leiharbeitnehmer aufgrund des CGZP-Tarifs.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Leiharbeiter Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay für die Zeit seines Einsatzes bei dem betroffenen Unternehmen die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag gefordert.

Die LAG-Richter entschieden, dass der Leiharbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die Equal-Pay-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. In diesem Fall steht dem Leiharbeiter jedoch kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag zu. Der Tarifvertrag des Unternehmens enthalte eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein eingesetzter Leiharbeitnehmer könne nach dem Equal-Pay-Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am 1.12. bei der Firma tatsächlich eingesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wurde beim BAG Revision unter dem Az. 5 AZR 627/13 eingelegt.

 
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Kriterium für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Beschluss vom 9.7.2013. Im zu beurteilenden Fall hielt der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.

Ein Abstandsverstoß kann nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen - wie z. B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs - stellen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des OLG ist sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liegt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden können. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.