Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss "zeitnah" sein
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss "zeitnah" sein |
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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