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Februar

Regulierung der Honorarberatung über Geldanlagen durch die Bundesregierung

Regulierung der Honorarberatung über Geldanlagen durch die Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz soll einen weiteren Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte darstellen und die Anlegerrechte stärken. Die Erfahrung der Bundesregierung hat gezeigt: Provisionsbasierte Beratung kann Fehlanreize setzen. Anleger wurden oftmals schlecht beraten und Risiken bestimmter Produkte verschleiert. Dieses Gesetz stärkt die unabhängige Honorarberatung. Honorarberater dürfen keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des "Honorar-Anlageberaters" im Wertpapierhandelsgesetz sowie des "Honorar-Finanzanlagenberaters" in der Gewerbeordnung wird für die Kunden zukünftig transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Der Kunde kann entscheiden, welche Form der Anlageberatung er in Anspruch nehmen möchte. Durch das neue Gesetz werden zudem zusätzliche Anforderungen an diese Alternative zur bislang überwiegend verbreiteten Anlageberatung auf Provisionsbasis gestellt. Künftig darf nur derjenige die Honorar-Anlageberatung erbringen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt. Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Während die europäische Richtlinie in Brüssel derzeit noch verhandelt wird, soll dieses Gesetz bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten 5 Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherung bot unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteilen angelegt werden. Dabei verwendete sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u. a. folgende Bestimmung enthielten: "… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 %, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …"

Die beanstandete Bestimmung stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar und weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

 
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Sturz auf einem Kundenparkplatz

Sturz auf einem Kundenparkplatz

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können.

Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.

 
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Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters

Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit den Fragen zu befassen, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.

In dem entschiedenen Fall erbrachte ein Mieter neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete der Vermieter unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei er sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3.12.2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30.1.2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung in Höhe von ca. 1.100 €.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Regelungen zu Betriebskosten den Vermieter nicht daran hindern, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten. Sie enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.

Da im vorliegenden Fall der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3.12.2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und seine Forderung daher nicht verjährt ist, durfte eine Nachberechnung erfolgen.

 
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Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden.

Am 30.11. meldete sich die Redakteurin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin verlangte den Widerruf dieser Weisung und war der Auffassung, dass das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nach dem dazu am 14.11.2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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