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Februar

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.7.2012.

Im entschiedenen Fall führte ein Steuerpflichtiger (Marinesoldat) während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden diverse Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten.

Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Neue Auslandsreisekosten ab 2013

Neue Auslandsreisekosten ab 2013

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2012 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2013 zur Anwendung kommen, mit. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de herunterladen.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug!

Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Pauschalsteuer auf "Aufmerksamkeiten" für Kunden zweifelhaft?

Pauschalsteuer auf "Aufmerksamkeiten" für Kunden zweifelhaft?

Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und die Beziehung zu den Kunden. Solche "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen bis zu 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) im Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Zuwendende darf aber auch Geschenke von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger machen und diese mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Diese Aufwendungen kann er aber nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Wird dieses Verfahren gewählt, sind zzt. davon auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

Der Bundesfinanzhof befasst sich aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 20.9.2011 mit der Frage, ob Geschenke an Nichtarbeitnehmer mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalierung einbezogen werden müssen. Das FG jedenfalls gelangte zu der Überzeugung, dass die Pauschalierungsregelung auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.

Anmerkung: Solche Geschenke sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Gleichzeitig sollte Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.

 
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Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss "zeitnah" sein

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss "zeitnah" sein

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

Ist ein Gegenstand - wie in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.7.2012 entschiedenen Fall ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

 
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Leistungen an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich

Leistungen an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich

Bislang enthält der Umsatzsteueranwendungserlass keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert nunmehr in seinem Schreiben vom 30.11.2012 den Sachverhalt - der insbesondere innergemeinschaftliche Leistungen bzw. Leistungen mit Auslandsbezug betrifft - wie folgt:

Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen.

Anmerkung: Als ausreichende Information will das BMF "eine Erklärung des Leistungsempfängers" ansehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.

Sonstige Leistungen im diesem Sinne sind z. B.: persönliche und häusliche Pflegeleistungen, Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften, Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

Bitte beachten Sie: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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