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Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern

Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern

Nach den Europäischen Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf kann ein Sozialplan vorsehen, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet werden darf. Sie muss jedoch mindestens die Hälfte der Summe betragen, die bei der Standardberechnungsmethode zu zahlen wäre.

Eine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn in der Berechnung berücksichtigt wird, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung besteht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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