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Mai

Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 20.3.2013 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

In dem entschiedenen Fall bewohnten die Mieter seit Februar 2008 ein Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom 29.3.2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zum 30.6.2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.

Der BGH sah die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtsmissbräuchlich an, obwohl sie nur 3 Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde und der Sohn der Vermieterin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden und für die Vermieterin zuvor nicht absehbar gewesen.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war, dass der Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner Familie würde bewohnen wollen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Pflichten des Architekten bei Kostenermittlung

Pflichten des Architekten bei Kostenermittlung

Der Bundesgerichtshof hat am 21.3.2013 über die Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks geurteilt.

Folgender Sachverhalt lag dem Gericht zur Entscheidung vor: Ein Architekt wurde mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt, sie wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese Vorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Solche Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen.

 
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Scheidung - kein Trennungsjahr bei gemeinsamem Schlafzimmer

Scheidung - kein Trennungsjahr bei gemeinsamem Schlafzimmer

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe scheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Der Begriff des "Scheiterns der Ehe" setzt sich also aus zwei Komponenten zusammen: Es bedarf der Feststellung des Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft der Ehegatten und darüber hinaus der Prognose, dass die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine Scheidung ist erst dann möglich, wenn die Ehegatten mindestens 1 Jahr lang getrennt gelebt haben.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der Begriff des "Getrenntlebens" gründet danach auf drei Elementen, die zusammentreffen müssen, nämlich objektiv die häusliche Trennung und subjektiv einmal der Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen, und zum anderen dessen Motiv, die in der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

So besteht eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dies setzt jedoch voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird.

In einer Entscheidung vom 7.12.2012 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass ein "Getrenntleben" nicht vorliegt, wenn die Ehefrau noch die Wäschepflege für den Ehemann übernimmt, im Wesentlichen die Einkäufe für die Familie tätigt und auch das Schlafzimmer in der Ehewohnung noch gemeinsam genutzt wird.

 
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Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.7.2013

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.7.2013

Ab dem 1.7.2013 werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen, erhöht.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Ab dem 1.7.2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.):
11.05.2013
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.05.2013
Sozialversicherungsbeiträge: 28.05.2013
   
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2013 0,13%
01.01.2012 - 31.12.2012 0,12%
01.07.2011 - 31.12.2011 0,37%
01.01.2011 - 30.06.2011 0,12%
01.07.2010 - 31.12.2010 0,12%
1.01.2010 - 30.06.2010 0,12%
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2013 Januar 104,5 Juli  
Februar

105,1

August  
März 105,6 September  
April   Oktober  
Mai   November  
Juni   Dezember  
Verbraucherpreisindex
2012 Januar 111,5 Juli 112,9
Februar 112,3 August 113,3
März 112,6 September 113,3
April 112,8 Oktober 113,3
Mai 112,6 November 113,2
Juni 112,5 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2011 Januar 109,2 Juli 111,0
Februar 109,8 August 111,0
März 110,3 September 111,1
April 110,5 Oktober 111,1
Mai 110,5 November 111,1
Juni 110,6 Dezember 111,9
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli 108,4
Februar 107,5 August 108,4
März 108,0 September 108,3
April 107,9 Oktober 108,4
Mai 108,0 November 108,5
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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