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Mai

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Aufwendungen für eine der beruflichen Fortbildung dienenden Reise sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, wird das Finanzamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben.

Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

TERMINSACHE: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

TERMINSACHE: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Wird also z. B. ein hergestelltes Einfamilienhaus sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

Bitte beachten Sie! Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

UG (haftungsbeschränkt) - persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung

UG (haftungsbeschränkt) - persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es zu einer Haftung des Handelnden führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH" zeichnet.

Durch die im GmbH-Gesetz (GmbHG) vorgeschriebene Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma soll dem Geschäftsgegner die Tatsache der beschränkten Haftung seines Verhandlungs- oder Vertragspartners deutlich vor Augen geführt werden. Wird die vom Rechtsverkehr erwartete Offenlegung unterlassen, werden unzutreffende Vorstellungen erweckt. Dadurch entsteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder in dieser Form unterlassen hätte.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma in Form der Unternehmergesellschaft unter Weglassen des im GmbHG zwingend vorgeschriebenen Zusatzes "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" gezeichnet wird. Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird. Aus Gründen des effektiven Gläubigerschutzes ist daher gerade auch hier eine entsprechende Haftung geboten.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen Werkvertrag über die Aufführung von Dach- und Fassadenarbeiten. Der Vertrag wurde mit der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." unterzeichnet; der Auftraggeber leistete Vorschusszahlungen. Die Arbeiten wurden begonnen, aber nicht zu Ende geführt. Daraufhin kündigte der Auftraggeber und verlangte Schadensersatz.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann, da er bei der Vertragsunterzeichnung nicht den zwingend vorgeschriebenen Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)" verwendete. Mit der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." wurde bei dem Vertragspartner der Anschein erweckt, dass es sich um eine GmbH handele und nicht um eine "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die bereits mit einem geringen Stammkapital gegründet werden kann (hier: 100 €).

 
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Schriftform beim Mietvertrag mit einer GbR

Schriftform beim Mietvertrag mit einer GbR

In seinem Urteil vom 23.1.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer GbR entschieden, dass der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit Wirkung für die GbR nicht dessen Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter voraussetzt. Vielmehr kann sich die Gesellschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Erklärung des Bevollmächtigten ist wirksam im Namen der Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist. Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen.

In einem im Jahr 2003 entschiedenen Fall urteilte der BGH zwar, dass wenn eines der zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Organmitglieder der Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Dies gilt aber nur, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach die Unterschrift des Unterzeichners in seiner Eigenschaft als Mitglied des mehrgliedrigen Organs abgegeben ist. Nur dann erweckt die Urkunde den Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich diejenigen der übrigen Organmitglieder, fehlen.

Anders liegt der Fall, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach der Unterzeichner für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nimmt und dies durch einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich macht. Ein solcher Zusatz liegt in der Verwendung des vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen- oder Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei.

 
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Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine allgemeine Geschäftsbedingung

Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine allgemeine Geschäftsbedingung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.3.2013 mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

In dem Fall aus der Praxis war in dem Mietvertrag mit einer Genossenschaft als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Mieter zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Daraufhin wurde er von der Genossenschaft aufgefordert, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Nachdem der Mieter der Aufforderung nicht nachkam, hat der Vermieter ihn auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und Unterlassung der Hundehaltung in Anspruch genommen.

Der BGH entschied jedoch, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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