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Nutzung eines Gebäudes, auf das eigene Aufwendungen geleistet wurden, zur Einkunftserzielung

Nutzung eines Gebäudes, auf das eigene Aufwendungen geleistet wurden, zur Einkunftserzielung

Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2012 seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben.

Die Berechtigung zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts - im entschiedenen Fall eines Gebäudes - ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt.

Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht. Der verbleibende Betrag geht dabei nicht unter. Vielmehr ist er dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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