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Ferienjobs: Beschäftigung von Schülern

Ferienjobs: Beschäftigung von Schülern

Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb derselben - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden (Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft).

Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben.

Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bzw. 5 % in Privathaushalten = 3,9 % bzw. 13,9 % zu tragen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Anmerkung: Ob und welche Auswirkungen ein Ferienjob auf die Besteuerung bzw. die eventuelle Familienversicherung bei der Krankenversicherung - insbesondere bei weiteren Einkünften wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung - hat, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf geprüft werden.

Für spätere Betriebsprüfungen sind u.?a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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