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August

Terminsache: ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.9.2013 zwingend

Terminsache: ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.9.2013 zwingend

Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden ab dem 1.9.2013 von der Steuerverwaltung nicht mehr angenommen. Betroffen sind Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen, Zusammenfassende Meldungen sowie Anträge auf Dauerfristverlängerung. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollten die Betroffenen sich frühzeitig um die Authentifizierung kümmern (siehe unter www.elsteronline.de).

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Ärger während der Urlaubsreise

Ärger während der Urlaubsreise

Auch in den sog. schönsten Wochen des Jahres kann einiges schief gehen: Die Reise beginnt mit Verspätung, das Hotel ist überbucht oder der Reiseveranstalter wird insolvent und die Reise findet nicht statt. Welche Rechte haben dann Urlauber, die ihre Reise pauschal im Reisebüro oder online gebucht haben?

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter, der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig sein. Die Reise darf darüber hinaus "nicht mit Fehlern behaftet" sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen, wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel dar.

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu:
Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig, hat der Reisende folgende Möglichkeiten:

  • Er kann selbst für Abhilfe sorgen und vom Veranstalter Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
     
  • Er kann den Reisepreis für die Zeit, in der der Mangel besteht, herabsetzen. Wenn der Reisepreis - wie in der Regel üblich - vor Reiseantritt bereits vollständig bezahlt wurde, kann er einen entsprechenden Teilbetrag vom Veranstalter zurückfordern.
     
  • Handelt es sich um einen Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, hat der Reisende die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ein erheblicher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer Studienreise eine geeignete Reisebegleitung fehlt. Ein Kündigungsrecht steht dem Reisenden auch zu, wenn es ihm aus einem wichtigen und für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zugemutet werden kann, die Reise fortzusetzen, etwa wenn der Reisende eine Diätverpflegung, auf die er angewiesen ist, entgegen der Zusage nicht erhält. Umfasste der gekündigte Vertrag die Rückreise, bleibt der Reisende nicht auf sich gestellt, der Veranstalter muss auch nach der Kündigung für den Rücktransport sorgen. Mit der Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine Entschädigung vom Reisenden verlangen.
     
  • Unabhängig hiervon kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz für eingetretene Schäden fordern. Eine Schadensersatzpflicht besteht immer dann, wenn der Veranstalter den Mangel verschuldet hat. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, sieht das Gesetz außerdem eine Entschädigung des Reisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

Bitte beachten Sie! Die Mängelansprüche sind zeitlich begrenzt. Sie müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach dem im Vertrag vorgesehenen Ende der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden

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Verbraucherrechte werden gestärkt

Verbraucherrechte werden gestärkt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel ein. Für gängige Geschäfte des täglichen Lebens sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese von den Informationspflichten auszunehmen.
     
  • Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht (z. B. eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung), muss künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
     
  • Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.
     
  • Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Das Gesetz fasst die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Es sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die neuen Vorschriften sollen am 13.6.2014 in Kraft treten, um der Praxis genügend Zeit zur Umsetzung zu geben.

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Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm

Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz, Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2013 entschieden und im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die betroffene Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

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Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers

Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das "AN-Feld") stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das "AN-Feld" oder das "CC-Feld" sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger ("AN-Feld") als auch die Empfänger der Kopien ("CC-Feld") dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das "BCC-Feld" (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die anderen Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.